Wegen der aktuellen Corona Situation wurden bundesweit alle Zwischen- und Abschlussprüfungen bis zum 24.04.2020 abgesagt.
Wann die Prüfungen nachgeholt werden steht noch nicht fest. Ebenso werden die jeweiligen Kammern erst in den nächsten Tagen bzw. Wochen darüber informieren, wie die Sommerprüfungen verlaufen werden.
Die neuen Termine werden nach einer Risikobewertung festgelegt.
Ob andere Lehrgänge und Prüfungen (z.B. Vorbereitungslehrgänge, Sach- und Fachkundeprüfungen) betroffen sind, muss bei der jeweiligen Kammer erfragt werden.
Was tun bei Verdacht auf Coronavirus-Erkrankung oder gar Quarantäne?
Sie dürfen bei Verdacht auf eine Erkrankung oder gar angeordneter Quarantäne auf keinen Fall an den Lehrgängen oder Prüfungen teilnehmen. Informieren Sie umgehend den Ausbildungsbetrieb und die zuständige Kammer. Am besten per Mail und fügen Sie eine entsprechende Bescheinigung bei.
Die Kammern werten dies als Rücktritt aus wichtigen Grund und werten die Prüfung als nicht abgelegt. Sie können dann zum nächsten Termin erneut zur Prüfung antreten.
Es besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.
Was passiert bei Schließung des Berufskolleg bzw. der Berufsschule?
Sofern das Berufskolleg bzw. die Berufsschule nicht durch die zuständigen (Gesundheits-) Behörden geschlossen wird, besteht weiterhin Schulpflicht für den Auszubildenden.
Deshalb sollten Auszubildende auf keinen Fall ohne Rücksprache mit einem Arzt dem Unterricht fern bleiben.
Soweit der Unterricht nicht stattfindet, weil das Kolleg bzw. die Berufsschule geschlossen wurde, muss der Ausbildungsbetrieb informiert werden. Daneben muss der Auszubildende im Betrieb erscheinen, wenn er nicht unter Quarantäne gestellt wurde oder der Ausbildungsbetrieb nicht vorgibt den Betrieb nicht zu betreten.
Darf der Auszubildende fern bleiben?
Grundsätzlich darf der Auszubildende nicht einfach fernbleiben. Auch die erhöhte Ansteckungsgefahr ist hier kein Argument. Bei einer konkreten Gefährdung kann der Ausbildungsbetrieb jedoch im Rahmen seiner Fürsogepflicht im Einzelfall zur Freistellung verpflichtet sein. Allerdings besteht hier ggf. die Möglichkeit den Auszubildenden dazu zu verpflichten Teile seiner Ausbildung zuhause zu erledigen.
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
In der Regel ist das nicht möglich. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet alle Mittel auszuschöpfen um die Ausbildung weiter zu gewährleisten.
Dies kann auf verschiedene Wege geschehen.
- Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lehrinhalte
- Versetzung in einen anderen Bereich/andere Abteilung
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen
Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind kann, nach restriktiver Abwägung, Kurzarbeit angeordnet werden. Allerdings sind hier evtl. Tarifverträge zu beachten.